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Information Paragraph 146 AO Abgabenordnung (KassenSich)
Neuregelung zur Kassenführung - TSE - Pflicht ab 01.Oktober 2020
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Steuer-Informationen-

Steuer-Informationen: Dieses Schreiben wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. KCS-Siebert kann und darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden.

Die KassenSichV schreibt vor:

dass Kassensysteme über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)  zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Die TSE stellt sicher, dass die im Kassensystem aufgezeichneten Daten vollständig und richtig übergeben werden und nachträglich nicht mehr manipuliert oder gar entfernt werden können.
Jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalles oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgaben-Ordnung (KassenSich) muss eine unmittelbare Aufzeichnung in einem zertifizierten TSE-Modul erfolgen.
Jede TSE muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und damit für den Einsatz freigegeben werden.

Seit dem  01.01.2020  Belegpflicht

für jeden Kunden muss bei Nutzung einer elektronischen Kasse ab dem  01.01.2020 ein Beleg erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Seit dem  01.01.2020  Meldepflicht (zur Zeit nicht möglich)

Unternehmer, die elektronische Kassensysteme  verwenden, müssen dem Finanzamt die Art und die Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme  melden.

Zur Zeit fehlen die Voraussetzungen bei den Finanzämtern, die Daten digital zu melden. 

Seit dem  01.01.2018  Kassen-Nachschau

Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt einem unangekündigten Besuch zur Kassen – Nachschau. Dieses neue Prüfverfahren dient der zeitnahen Aufklärung steuer erheblicher Sachverhalte durch Auslesen und Auswertung der Kassendaten.

Seit dem 01.01.2017  Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
Mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.11.2010 Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften wurden die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft. Bei Nichterfüllung droht eine Schätzung der Einnahmen mit unkalkulierbaren Folgen.
Seit dem 01.01.2002 Digitale Betriebsprüfumg

Datenzugriff für alleAußenprüfungen, die nach dem 1.1.2002 beginnen (§ 19 b EGAO) eingeführt. Im Hinblick auf eine effiziente Prüfung wird damit der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden Außenprüfungen auf die Datenbestände Buchführungspflichter Unternehmen digital zuzugreifen.

Mit Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 26.11.2010

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

wurden die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft.

         Bei Nichterfüllung droht eine Schätzung der Einnahmen

mit unkalkulierbaren Folgen.         

Bisherige Prüfungspraxis

    • Rohgewinn und Aufschlagsätze mit der Richtsatzsammlung
    • Interner Betriebsvergleich über mehrere Jahre (Kontrolle Verhältnis Umsatz – Rohgewinn – Gewinn)
    • Kontrolle der Kassenbuchhaltung (insbesondere Kassenminusprüfung, Überprüfung der Privatentnahmen und -einlagen )
    • Stichprobenartige Kontrolle der Belege
    • Kontrolle der Privatanteile Bisherige    

Heutige Prüfungspraxis

Digitale Betriebsprüfung

Mit dem Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 (BStBl. Teil I Seite 1428, 1455) wurde der Datenzugriff für alle Außenprüfungen, die nach dem 1.1.2002 beginnen (§ 19 b EGAO) eingeführt.

Im Hinblick auf eine effiziente Prüfung wird damit der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, für alle ab dem 1.Januar 2002 beginnenden Außenprüfungen auf die Datenbestände buchführungspflichtiger Unternehmen digital zuzugreifen.

§147 Abs. 6 AO

(Ordnungsvorschrift für Buchführung und Aufzeichnung)

  Z1 Unmittelbarer Datenzugriff

Sind Unterlagen nach Abs. 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen

  Z2 Mittelbarer Datenzugriff

Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden

  Z3 Datenträgerüberlassung

Die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.

Alle 3 Zugriffsarten müssen über 10 Jahre gewährleistet werden, auch bei einem Wechsel der Hard- oder Software. Der unmittelbare Zugriff am System des Steuerpflichtigen kann nur umgangen werden, wenn ein Archivsystem vorliegt, das die gleichen Auswertungsmöglichkeiten bietet wie das Produktivsystem. Ab dem Prüfungszeitraum 2001 ist es nicht mehr zulässig, nur noch ausgedruckte Daten vorzulegen.

Bemerkung

Dieses Schreiben wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. KCS-Siebert kann und darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden. Dieses Schreiben ersetzt keine fachkundige Beratung beispielweise durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Daher kann für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.