Steuer-Informationen: Dieses Schreiben wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. KCS-Siebert kann und darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden.
dass Kassensysteme über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen. Die TSE stellt sicher, dass die im Kassensystem aufgezeichneten Daten vollständig und richtig übergeben werden und nachträglich nicht mehr manipuliert oder gar entfernt werden können.
Jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalles oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgaben-Ordnung (KassenSich) muss eine unmittelbare Aufzeichnung in einem zertifizierten TSE-Modul erfolgen.
Jede TSE muss vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert und damit für den Einsatz freigegeben werden.
für jeden Kunden muss bei Nutzung einer elektronischen Kasse ab dem 01.01.2020 ein Beleg erstellt und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Unternehmer, die elektronische Kassensysteme verwenden, müssen dem Finanzamt die Art und die Anzahl der eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme melden.
Zur Zeit fehlen die Voraussetzungen bei den Finanzämtern, die Daten digital zu melden.
Das Gesetz erlaubt dem Finanzamt einem unangekündigten Besuch zur Kassen – Nachschau. Dieses neue Prüfverfahren dient der zeitnahen Aufklärung steuer erheblicher Sachverhalte durch Auslesen und Auswertung der Kassendaten.
Datenzugriff für alleAußenprüfungen, die nach dem 1.1.2002 beginnen (§ 19 b EGAO) eingeführt. Im Hinblick auf eine effiziente Prüfung wird damit der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, für alle ab dem 1. Januar 2002 beginnenden Außenprüfungen auf die Datenbestände Buchführungspflichter Unternehmen digital zuzugreifen.
Mit Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 26.11.2010
Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften
wurden die Anforderungen an Kassensysteme erheblich verschärft.
Bei Nichterfüllung droht eine Schätzung der Einnahmen
mit unkalkulierbaren Folgen.
Bisherige Prüfungspraxis
Heutige Prüfungspraxis
Im Hinblick auf eine effiziente Prüfung wird damit der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, für alle ab dem 1.Januar 2002 beginnenden Außenprüfungen auf die Datenbestände buchführungspflichtiger Unternehmen digital zuzugreifen.
(Ordnungsvorschrift für Buchführung und Aufzeichnung)
Sind Unterlagen nach Abs. 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen
Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet werden
Die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden.