3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr 65, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2016
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Vom 22. Dezember 2016
Digitale Grundaufzeichnungen §146
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 03 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 146 folgende Angaben eingefügt
§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und
für Aufzeichnungen mittels elektroni- scher
Aufzeichnungssysteme; Verordnungs-
ermächtigung
§ 146b Kassen-Nachschau.
2.§ 146 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1)Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kassen- einnahmen und Kassenausgaben sind täglich fest- zuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungs- system im Sinne des § 146a verwendet.
3. Nach § 146 werden die folgenden §§ 146a und 146b eingefügt:
für die Buchführung und
für Aufzeichnungen mittels elektronischer
Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeich- nungssystem und die digitalen Aufzeichnungen nach Satz 1 sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speicher- medium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten. Es ist verboten,innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektro- nischen Aufzeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte
technische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben oder gewerbs- mäßig in den Verkehr zu bringen.
(2) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach Satz 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates und im Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Folgendes zu bestimmen:
d) die elektronische Aufbewahrung der
Aufzeichnungen,
e) die Protokollierung von digitalen
Grundaufzeichnungen zur Sicher
stellung der Integrität und Authentizität
sowie der Vollständigkeit der elektro-
nischen Aufzeichnung,
f) den Beleg und
g) die Zertifizierung der technischen
Sicherheitseinrichtung.
Die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Num- mer 2 Buchstabe a bis c ist durch eine Zertifizierung des Bundesamts für Sicherheit in der Informations- technik nachzuweisen, die fortlaufend aufrechtzu- erhalten ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann mit der Festlegung von Anforderungen an die technische Sicherheitseinrich- tung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c beauftragt werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ist dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Der Bun- destag kann der Rechtsverordnung durch Beschluss
zustimmen oder sie durch Beschluss ablehnen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundes- ministerium der Finanzen zugeleitet. Hat sich derBundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
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seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be- fasst, so gilt die Zustimmung nach Satz 1 als erteilt und die Rechtsverordnung wird dem Bundesrat zugeleitet.
(4) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 er- fasst, hat dem nach den
§§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt (Meldepflicht)
nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:
1. Name des Steuerpflichtigen,
2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
8. Datum der Außerbetriebnahme des ver- wendeten elektronischen Aufzeichnungs- systems.
Die Mitteilung nach Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
(1) Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auf- zeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankün- digung und außerhalb einer Außenprüfung, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäfts- grundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflich- tigen betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Kassen- Nachschau). Der Kassen-Nachschau unterliegt auch die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Absatz 1. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der Kassen-Nach- schau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeich- nungen, Bücher sowie die für die Kassenführung er- heblichen sonstigen Organisationsunterlagen über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in Satz1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und
Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
(3) Wenn die bei der Kassen-Nachschau getroffe- nen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.
4.
wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
b)Folgender Satz wird angefügt:
In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen.
5.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu er- langen.
b)Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 1b und Nummer 2 sowie Absatz 3 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, die Ordnungs-
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widrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1c mit einer Geld- buße bis zu 10 000 Euro und die Ordnungs- widrigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 mit einer Geld- buße bis zu 25 000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt:
§ 30
Ordnungsvorschrift
für die Buchführung und für Aufzeichnungen
mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
(1)Die §§ 146a und 379 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erst- mals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungs-systeme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.
(2) § 146b der Abgabenordnung in der am 29. De- zember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. § 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. De- zember 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss.§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.
(3) Wurden Registrierkassen nach dem 25. Novem- ber 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2016
D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
J o a c h i m G a u c k
D i e B u n d e s k a n z l e r i n
D r. A n g el a M e r k e l
D e r B un d e s m i n i s t e r d e r
F i n a n z e n S c h ä u b l e
De r B u n d e s m i n i s t e r
f ü r W i r t s c h a f t u nd E n e r g i e
S i g m a r G a b r i e l
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Dieses Schreiben wurde nach besten Wissen und Gewissen erstellt. KCS-Siebert kann und darf in steuerlichen und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden. Dieses Schreiben ersetzt keine fachkundige Beratung beispielweise durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Daher kann für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen.